§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WAZG 2006
Gliederung
I. ABSCHNITT Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige, sofern sie mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage in kraftschlüssiger Verbindung stehen und deren Errichtung, Änderung und Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
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