(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben.
(2) Abgabenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) sowie alle Gesetze und Verordnungen, die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
(3) Ist in Abgabenvorschriften eine Wertanpassung von Abgaben oder deren Berechnungsfaktoren und eine Kundmachung sowie ein Inkrafttreten dieser Valorisierung vorgesehen, und erfolgt die Kundmachung der Wertanpassung erst nach dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung, so tritt die Valorisierung trotzdem mit dem in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt der Wertanpassung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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