§ 4 Widerruf der Zuweisung
In Kraft seit 30. August 2007
Up-to-date
Der Magistrat kann die Zuweisung unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 8) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. § 3 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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