(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Zuweisung (Überlassung) von Bediensteten der Gemeinde Wien an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zuweisungen nach dem
1. Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999,
2. Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001,
3. Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004,
4. Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004 oder
5. ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006.
§ 115r DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115r Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…3. eines Karenzurlaubes ( § 56 ), 4. einer Außerdienststellung ( § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 ) oder 5. einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG , LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn…
§ 62m VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 der Dienstordnung 1994 ) oder 5. einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG , LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur…