§ 51 Verordnungserlassung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden