(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
1. die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen),
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen).
(3) Die Dienststellenversammlung ist berechtigt, Anträge an den Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) zu stellen. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (§ 6 Abs. 7), so steht dieses Recht jeder Teildienststellenversammlung zu. Der Dienststellenausschuß hat über diese Anträge zu beraten und hierüber spätestens in der nächsten Dienststellenversammlung zu berichten.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 32 Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung
…die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; 3. wenn der Zentralausschuss die Auflösung beschließt (§ 11 Abs. 5); 4. wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (§ 47 Abs. 3); 5. wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens…
§ 6 Dienststellenversammlung, Einberufung und Geschäftsführung
…Lebensjahren älteste anwesende Vertrauensperson den Vorsitz. In den Fällen des Abs. 3 führt den Vorsitz die bzw. der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. (5) Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, sofern dies mit der Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes vereinbar ist. (6) In der Dienststellenversammlung ist…