§ 48 Geschäftsordnung der gemeinderätlichen Personalkommission
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 48 Geschäftsordnung der gemeinderätlichen Personalkommission — W-PVG
Die gemeinderätliche Personalkommission beschließt ihre Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen.
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