§ 27 Kundmachung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Die Dienststellenwahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 28 Wahlanfechtung
…1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 27) von jeder Wählerinnen- und Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden, wenn…