§ 22 Zeit und Ort (Orte) der Wahl
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort (Orte) der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
(2) Wurden Sprengelwahlkommissionen (§ 15 Abs. 7) bestellt, so ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den einzelnen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 16 Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
…bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (§§ 22 bis 29) zu erfolgen.…