(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16) eingebracht werden.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
(4) Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß § 16 zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.
(6) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuss dem Zentralwahlausschuss und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.
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