§ 7 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
In Kraft seit 30. Oktober 2014
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Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.
W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 7 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
…Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen § 7. Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die…
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