§ 15 Geltendmachung des Anspruches
In Kraft seit 30. Oktober 2014
Up-to-date
Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
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