Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
Rückverweise
W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 17 Fälligkeit der Abfertigung
…1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § …
§ 7 Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
…Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.…