§ 13 Auskunftspflicht gegenüber den Bediensteten
In Kraft seit 30. Oktober 2014
Up-to-date
Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 und 3 bis 6) bekannt zu geben.
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