LandesrechtWienLandesesetzeWiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date

Dieses Gesetz gilt für

1. die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer und

2. Personen, die sich um die Aufnahme als eine in Z 1 genannte Lehrerin oder ein in Z 1 genannter Lehrer beim Land Wien bewerben.

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