§ 7 Betreuung und Information
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Gemeinde hat für die psychosoziale Akutbetreuung von Betroffenen eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und die Information von deren Angehörigen sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zu sorgen.
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