(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;
2. entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;
3. entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt;
4. entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft;
5. entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt;
6. entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis verwendet;
7. entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt;
8. entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält;
9. entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet;
10. entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt;
11. entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt;
12. mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.
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