§ 16 Auskunfts- und Hilfepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Personen, die Kenntnisse über ein Ereignis gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 haben, sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde über alle für den Einsatz maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(2) Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Einsetzen von behördlichen Maßnahmen jedermann zum eigenen Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen vor Personen- und Sachschäden die mit eigenen Mitteln möglichen Maßnahmen zu treffen.
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