§ 15 Kennzeichnung von Personen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die von der Einsatzleitung im Einsatzbereich zur Hilfeleistung herangezogenen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform, Schutzkleidung u. dgl.) für jedermann als solche erkennbar sind, durch einen von der Gemeinde ausgestellten, sichtbar zu tragenden Ausweis kenntlich zu machen.
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