§ 12 Krisenmanagement
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Gemeinde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.
(2) Die Leitung sowie die Entscheidung über die Einberufung und Zusammensetzung des Krisenmanagements obliegt dem Bürgermeister.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden