§ 11 Schutzmaßnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Gemeinde hat zur Abwehr unmittelbar drohender und zur Bekämpfung bereits eingetretener Ereignisse gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 die im Schutzplan vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, soweit nicht besondere Umstände ein Abweichen erfordern.
Erforderlichenfalls sind die zur Verhütung und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse notwendigen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen und vollstrecken zu lassen.
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