§ 45b Auflegen von Vorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
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