§ 45 Übergangsbestimmung zur 20. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz
In Kraft seit 01. Juli 2020
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W-GBG
Gliederung
6. Teil ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 45 Übergangsbestimmung zur 20. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz
Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
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