LandesrechtWienLandesesetzeWiener Gleichbehandlungsgesetz3. Teil MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN2. Abschnitt Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter§ 33

§ 33Geschäftsführung der Arbeitsgruppe

In Kraft seit 01. Januar 2014
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