§ 28 Rechtsstellung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(Verfassungsbestimmung) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in dieser Funktion nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
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