§ 21 Stellungnahmen und Beratungen der Gleichbehandlungskommission
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
W-GBG
Gliederung
3. Teil MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
1. Abschnitt Gleichbehandlungskommission
§ 21 Stellungnahmen und Beratungen der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des 4. Teiles dieses Gesetzes abzugeben und zu diesem Thema regelmäßig gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchzuführen.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
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