§ 17c Verletzung der Würde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
W-GBG
Gliederung
2. Teil GLEICHBEHANDLUNG
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17c Verletzung der Würde
Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
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