§ 17b Mehrfachdiskriminierung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
W-GBG
Gliederung
2. Teil GLEICHBEHANDLUNG
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17b Mehrfachdiskriminierung
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 3 dieses Gesetzes und in § 18a Abs. 1 DO 1994, § 4a Abs. 1 VBO 1995 bzw. § 22 W-BedG genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
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