§ 12 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
W-GBG
Gliederung
2. Teil GLEICHBEHANDLUNG
2. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 12 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Rückverweise
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 3 hat die Bedienstete oder der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistungen. Weiters hat die oder der Bedienstete Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
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