Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 durch die Gemeinde Wien für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter oder eine Bedienstete des anderen Geschlechts, so hat sie oder er gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf Bezahlung der Differenz zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1000 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB) sowie auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
Rückverweise
W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 17a Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
…des § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 betroffen, sind je nach Art der nachteiligen Entscheidung die §§ 11 bis 16 anzuwenden.…
§ 18 Geltendmachung von Ansprüchen
… 14 und § 17a in Verbindung mit § 14 sind binnen sechs Monaten, Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach den §§ 11 bis 13, 15, 16 Abs. 3 und 4 und § 17 sowie § 17a in Verbindung mit den §§ 11…
§ 43a Bericht zur Einkommenstransparenz
…nach seiner Fertigstellung von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat weiterzuleiten. (4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des Berichts gemäß…
§ 38 Gleichstellungsprogramm
…die Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Abs. 4) Bedacht zu nehmen. Die Zielvorgaben sind der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bekannt zu geben. (2) Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor hat die nach Abs. 1 festgelegten Zielvorgaben den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern bekannt zu…