§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.
In Kraft seit 14. April 2018
Up-to-date
W-FWG
Gliederung
III. ABSCHNITT: FREIWILLIGE FEUERWEHREN. Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.
§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden