LandesrechtWienLandesesetzeWiener FeuerwehrgesetzIII. ABSCHNITT: FREIWILLIGE FEUERWEHREN. Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.§ 6

§ 6Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.

In Kraft seit 14. April 2018
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