§ 3c Missbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr.
In Kraft seit 05. Juni 2016
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W-FWG
Gliederung
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.
§ 3c Missbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr.
Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.
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