(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 5 sind ausgenommen:
1. die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
2. die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.
Rückverweise
W-FWG · Wiener Feuerwehrgesetz
§ 17
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung. (2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten. (3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bild…
§ 18 Datenverarbeitung
…1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs…
§ 8 Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.
…der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4). (3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit…