§ 13 Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
W-FWG
Gliederung
III. ABSCHNITT: FREIWILLIGE FEUERWEHREN. Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.
§ 13 Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.
Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.
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