(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
a) keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und
b) durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind sowie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
Als solche Ziele des Allgemeininteresses gelten dabei insbesondere die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen nach dieser Bestimmung rechtfertigen können.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst eine objektive Untersuchung zum Nachweis darüber, dass die jeweilige Vorschrift den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht; die Gründe für ein positives Untersuchungsergebnis sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, durch quantitative Elemente zu substantiieren. Im Zuge der Prüfung ist auf die Kriterien und Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Bedacht zu nehmen. Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist so umfassend zu dokumentieren, dass die Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachvollzogen werden kann. Diese Dokumentation ist den Erläuterungen des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsentwurfs anzuschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden