§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 08. März 2012
Up-to-date
W-DLG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Gesetz vor.
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