§ 28 Verbindungsstelle
In Kraft seit 19. Oktober 2019
Up-to-date
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 26) und des Vorwarnmechanismus (§ 27) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; „§ 13 Abs. 2, 3 Z 1 und 3 und Abs. 5 gelten sinngemäß.
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