(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrags gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Internal Market Information System (IMI) abzuwickeln.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
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