(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang begehrt wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und
3. sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies
1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und
3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles nach Z 2 erforderlich ist.
(3) Im Fall eines gewährten partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in eindeutiger Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
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