LandesrechtWienLandesesetzeWiener Dienstleistungsgesetz§ 22

§ 22Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen

In Kraft seit 29. Juli 2017
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