§ 21 Antragstellung
In Kraft seit 29. Juli 2017
Up-to-date
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind im Wege der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsstaats hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags binnen einer Woche über die IMI-Anwendung zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden