(1) Dem Magistrat kommt neben der Besorgung der ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben - insbesondere der Vollziehung behördlicher Angelegenheiten - die Verpflichtung zu, durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß im Sinn eines möglichst zweckmäßigen und effektiven Bedienstetenschutzes
1. die Tätigkeiten der Präventivdienste koordiniert werden,
2. die allfälligen Tätigkeiten von Brandschutzbeauftragten, von für die Evakuierung zuständigen Personen sowie von sonstigen in bestimmten Bedienstetenschutzangelegenheiten aufgrund anderer gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Personen (zB Strahlenschutzbeauftragte) koordiniert werden,
3. die zuständigen Fachdienststellen die einzelnen Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter (§ 2 Z 3), in Bedienstetenschutzangelegenheiten unterstützen und beraten,
4. unter Bedachtnahme auf Feststellungen und Vorschläge der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten, der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht wird,
5. die gegenseitige Information und der Erfahrungsaustausch aller für den Bedienstetenschutz verantwortlichen Personen und Einrichtungen gewährleistet ist,
6. das Interesse der Bediensteten an Fragen des Bedienstetenschutzes gefördert wird und
7. in Bedienstetenschutzangelegenheiten mit der Personalvertretung zusammengearbeitet wird.
(2) In behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz haben, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Dienstgeberin und die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte Parteistellung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden