W-BedSchG 1998
Gliederung
6. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 61e Nachtarbeit
Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die Nachtarbeit (§ 2 Z 18) verrichten, darf im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die in den Bezugszeitraum fallende wöchentliche Ruhezeit bleibt im Ausmaß von 24 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum bei der Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Tagesarbeitszeit unberücksichtigt. Ist die Nachtarbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden (Nachtschwerarbeit), darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
§ 61e W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 61e Nachtarbeit
…§ 61e. Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die Nachtarbeit ( § 2 Z 18 ) verrichten, darf im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die…
§ 61f Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker
…Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, S. 35, Anwendung findet, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines…
§ 74 Ausnahmen
…dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist. (2) Die §§ 61a bis 61e sind nicht anzuwenden auf: 1. die in § 13 Abs. 5 BO 1994 genannten Bediensteten, Bedienstete mit Sonderaufgaben gemäß § 9…
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