§ 61b Ruhepausen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden, ist eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren. Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass die Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden betragen wird und es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten festgelegt werden.
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