§ 46 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden