W-BedSchG 1998
Gliederung
5. ABSCHNITT Gesundheitsüberwachung
§ 46 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
3. Der Befund ist der oder dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
§ 46 W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 46 Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
…§ 46. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben bei der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen: 1. Sofern für…
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