§ 24 § 24 — VolksG
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein solcher Antrag darf jeweils nur einen Gesetzesbeschluß betreffen und muß von wenigstens 7.500 zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll;
b) den Vor- und Familiennamen, die Adresse und das Geburtsdatum eines Bevollmächtigten, der die Antragsteller vertritt, und seines Stellvertreters;
c) die mit der Stimmrechtsbestätigung versehenen und getrennt nach Einzelerklärungen und Sammelerklärungen (§ 25 Abs. 2) mit fortlaufenden Nummern bezeichneten Unterstützungserklärungen der Antragsteller.
(3) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 28 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 28 Ausschreibung der Volksabstimmung
…1) Hat der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder wurde einem Antrag nach § 24 Abs. 1 stattgegeben oder erfüllt ein Antrag nach § 27 Abs. 1 die Voraussetzungen nach den §§ 23 und 27…
§ 41 Überprüfungsanträge
…1) Der Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach § 24 auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach § 27 auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind…
§ 42 Entscheidung über Überprüfungsanträge
…vorgebrachten Gründe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall eines Überprüfungsantrages von Stimmberechtigten oder des Bevollmächtigten nach § 24 Abs. 2 lit. b dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen, im Fall eines Überprüfungsantrages des Landtages dem Landtagspräsidenten, sowie im Fall eines Überprüfungsantrages von…
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