§ 19 § 19 — VolksG
Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 2 lit. d ist berechtigt, zu den Sitzungen der Wahlbehörden zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 17 und 18 je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen haben sich mit einer vom Bevollmächtigten ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Sie sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten. Ein Einfluß auf den Gang des Ermittlungsverfahrens steht ihnen nicht zu.
§ 10 VolksG · VolksG · Volksrechtegesetz, Tiroler
§ 10 Teilnahme an Volksbegehren, Stimmkarten
…auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018…
§ 56 Abstimmungsverfahren
…nach § 45 ist der Bevollmächtigte berechtigt, am Tag der Volksbefragung zu jeder Wahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Im übrigen gilt § 19 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.…
§ 53 Teilnahme an der Volksbefragung, Stimmkarten, Antrag auf Ausübung des Stimmrechts vor Sonderwahlbehörden
…auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E Government-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist. (4) Die Landesregierung…
§ 31 Teilnahme an der Volksabstimmung, Stimmkarten, Antrag auf Ausübung des Stimmrechts vor Sonderwahlbehörden
…auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E Government-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist. (4) Die Landesregierung…
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