VolksG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Volksbegehren
1. Teil Volksbegehren auf Antrag von Wahlberechtigten
2. Abschnitt Eintragungsverfahren
§ 8 § 8
Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet hat.
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