VolksG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Volksbegehren
1. Teil Volksbegehren auf Antrag von Wahlberechtigten
2. Abschnitt Eintragungsverfahren
§ 7 § 7
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister.
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