(1 ) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen jeweils erforderlich sind:
a) von Stimmberechtigten: Daten nach den §§ 8, 29 und 51 sowie Daten betreffend die Ausstellung einer Stimmkarte sowie über die Ausübung des Stimmrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§§ 10, 31 und 53);
b) von Bevollmächtigten und deren Stellvertretern: Daten nach §§ 3 Abs. 2 lit. d, 24 Abs. 2 lit. b und 45 Abs. 2 lit. d;
c) von Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten;
d) von Abstimmungszeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Stimmberechtigten nach Abs. 2 lit. a gelten § 9 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und § 52 Abs. 2.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(5) Daten nach Abs. 2 sowie Daten über die Ergebnisse von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen dürfen auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017) verarbeitet werden. § 72a Abs. 6 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß.
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